Drei Fragen zur Bonpflicht

kassen-nuernberg.de
2020-03-03 18:14:00 / TSE-2020 / Kommentare 0

1. Gibt es eine Bonpflicht?
Ja. Im Gesetz wird die „Bonpflicht“ als Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) bezeichnet. Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen. Die Belegausgabepflicht gilt auch für Registrierkassen, die der Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO unterliegen.
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2. Gibt es Ausnahmen von der Belegausgabepflicht?
Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
3. Gibt es eine Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht? Antwort: Nein.
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